Allgemeines Recht

Ein Fall aus dem Leben: Privatverkäufer hinterm Flohmarktstand haben Pflichten

Eigentlich wollte die ältere Dame aus der Nähe von Hamburg nur Platz in der Garage schaffen: Einen Schrank, eine Antiquität mit Intarsien wollte die 70-Jährige verkaufen. 500 Euro schienen angemessen, so inserierte sie das gute Stück.

Als sich eine Interessentin meldete, ging sie dann doch auf 350 Euro runter - ihr war die junge Frau mit den zwei kleinen Kindern schließlich sympathisch. Schon kurze Zeit später ärgerte sie sich aber über ihre Nachgiebigkeit und wollte den Kauf rückgängig machen. Doch so leicht ist das nicht - und so landeten die beiden Parteien schließlich vor Gericht.

«Vertrag ist Vertrag, das unterschätzen viele Privatleute», sagt Evelyn Keßler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Entscheidend ist bei Verkäufen über ein Inserat oder auch auf dem Flohmarkt die klare Willensäußerung beider Parteien.

«Wenn der eine sagt "Ich will für das Stück 100 Euro", und der andere antwortet "Ok, das zahle ich", dann ist das ein mündlicher Kaufvertrag», erklärt auch Roger Gabor vom Verbraucherrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins in Berlin. Damit seien die beiden Voraussetzungen Angebot und Annahme erfüllt, erklärt der Anwalt aus Ravensburg.

Aus einem solchen Vertrag ergeben sich dann aber viel größere rechtliche Verpflichtungen als den meisten Verkäufern klar ist: «Ich bin an meine Willenserklärung gebunden, ein Rücktrittsrecht besteht nur sehr eingeschränkt», erklärt Anwalt Gabor. So gelte ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht bei Geschäften im so genannten Fernabsatz, also zum Beispiel per E-Mail oder Telefon. Wer seinem Käufer aber in der eigenen Garage oder auf dem Flohmarkt direkt gegenüber steht, hat grundsätzlich keine Chance, den Kauf rückgängig zu machen, wenn ihm der Erlös im Nachhinein zu gering erscheint.

Private Verkäufer haben dagegen dem Käufer gegenüber Pflichten: «Die Mängelgewährleistung gilt ohne anderweitige Vereinbarung zwei Jahre lang», erklärt Verbraucherrechts-Experte Gabor. Das heißt, dass der Verkäufer prinzipiell für Mängel aufkommen, also die Ware reparieren oder ersetzen muss. Verkauft man zum Beispiel auf dem Flohmarkt eine Lampe als funktionierend, die dann aber nicht leuchtet, muss der Verkäufer den Mangel beseitigen oder eine fehlerfreie Lampe liefern.

«Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Verkäufer für den Schaden verantwortlich ist», sagt Verbraucherschützerin Keßler. Danach müsse der Käufer die Schuld des Verkäufers beweisen. Wer mit ausrangierten Möbeln und Geräten auf dem Flohmarkt steht und Ärger vermeiden will, sollte beim Verkauf die Gewährleistung ausschließen: «Dazu sagt man beim Handschlag am besten "gekauft wie gesehen, ohne Gewährleistung"», rät Keßler.

Auch wenn ein mündlicher Vertrag grundsätzlich bindend ist, gibt er viel weniger Sicherheit als eine schriftliche Vereinbarung. Im Fall der älteren Dame aus Norddeutschland zum Beispiel behauptete die Käuferin später, sie habe das Geld schon gezahlt, und das könne ihr Lebensgefährte auch bezeugen. Als die 70-Jährige das bestritt, kam es zur Auseinandersetzung vor Gericht.

«Ein Zeuge ist immer gut bei mündlichen Verträgen», empfiehlt Anwalt Gabor. Bei einem Rechtsstreit stehe sonst schlicht Aussage gegen Aussage. Nicht unbedingt optimal seien allerdings Zeugen, die einer der beiden Parteien nahe stehen: «Ein Richter wird die Glaubwürdigkeit eines Verwandten vielleicht anders bewerten als die eines Fremden.» Manchmal lässt sich diese Nähe aber nicht verhindern. Schließlich wird kaum jemand einen Fremden bitten, einen privaten Verkauf zu bezeugen.

Im Streit um den antiken Schrank brach übrigens die dreiste Käuferin vor Gericht ein und gestand, die fälligen 350 Euro noch nicht gezahlt zu haben. Ihr Lebensgefährte hatte eine Falschaussage gemacht. Woran auch das Gericht nichts änderte, war allerdings der Preis: Auch wenn es der 70-jährigen Verkäuferin inzwischen Leid tat, den Schrank musste sie für die 350 Euro herausgeben. Denn der Vertrag zwischen ihr und der Käuferin gilt. zitiert nach: dpa - Meldung vom 16.06.2005 09:56 Uhr Anfragen an: info@ra-jerratsch.de

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